Der Friedhof und Bestattungsarten
Der Friedhof ist ein begrenztes, der Bestattung der Verstorbenen vorbehaltenes und gewidmetes Grundstück in kommunaler oder kirchlicher Trägerschaft.
Alle den Friedhof betreffenden Angelegenheiten sind durch eine
Friedhofsordnung bzw. Satzung zu regeln.
Diese bezieht sich auf die Voraussetzungen und Bedingungen für die
Friedhofsbenutzung.
Im Einzelnen gehören zu den in der Friedhofsordnung bzw. Satzung
getroffenen Regelungen:
- Die Einteilung des Friedhofes
- Die Bestimmungen über Anlage und Größe der Grabfelder und Grabanlagen sowie über ihre Gestaltung und Unterhaltung
- Die Ordnung der Bestattung und des Verkehrs auf dem Friedhof
- Die Genehmigung der Grabdenkmäler
- Die Bestimmungen für Benutzung der Friedhofseinrichtungen
- Die Anweisungen für ein der Würde des Friedhofes entsprechendes Verhalten
Somit sind hierdurch die Bestattungsmöglichkeiten (Grabarten), Grabgebühren, Grabliegezeiten und Verhaltensmaßnahmen von Kommune zu Kommune höchst unterschiedlich.
Welche Bestattungsarten gibt es?
Erdbestattung:
Die traditionelle Form der Bestattung ist hierzulande die Erdbestattung,
die im Bundesdurchschnitt bei ca. 60 % liegt.
Das heißt, der Körper des Verstorbenen wird in einem Sarg in die Erde
hinabgelassen.
Feuerbestattung / Verstreuung/ Seebestattung:
Bei der Feuerbestattung wird der Körper des Verstorbenen eingeäschert und
in einer Urne in eine Urnengrabstelle beigesetzt oder auf See versenkt.
Bei einer Verstreuung wird die Asche auf einem ausgewiesenen
Verstreuungsfeld des jeweiligen Friedhofes verstreut.
Die Feuerbestattung ist im deutschen Kulturraum relativ neu - abgesehen
von alten germanischen Verbrennungsritualen.
Gegen den Widerstand der Kirche wurde sie Ende des 19 Jahrhunderts
eingeführt.
Die katholische Kirche hat die Verbrennung einer Leiche erst 1963
offiziell zugelassen.
Ruhefrist:
Die Ruhefrist - so bezeichnet man den Zeitraum der Totenruhe - richtet sich nach der Art der Bestattung und beträgt für Urnen (Beispiel ? Alsdorf ) 15 Jahre und für Särge 25 Jahre (für Kindergräber 15 Jahre).
Die Laufzeit eines Grabes muss mindestens so lang sein wie die Ruhefrist.
Wo darf ich meine/n Angehörige/n zu Grabe tragen bzw. beisetzen?
In Deutschland besteht grundsätzlich Beisetzungszwang.
Das heißt, dass eine Beisetzung des Verstorbenen oder der Asche entweder auf einem öffentlichen Friedhof, in einem Friedwald, auf einem privaten Grundstück mit Sondergenehmigung, oder auf See erfolgen muss.
Art und Ort der Bestattung richten sich zunächst nach dem Willen des/der
Verstorbenen.
Hat der/die Verstorbene Wünsche in dieser Hinsicht geäußert, z.B. neben
seinem bereits verstorbenen Ehegatten oder anderen Verwandten beerdigt zu
werden, so vertraut er in der Regel auf die Umsichtigkeit bzw. das
Pietätsgefühl seiner Angehörigen, dass sie seinen Willen erfüllen werden.
Die Ausführung des Willens des Verstorbenen ist hierzulande durch keinerlei
Strafbestimmung gesichert. Der Gesetzgeber geht von der Erwartung aus,
dass die Angehörigen auch ohne Strafvorschrift ihren sittlichen
Verpflichtungen nachkommen.
Jedoch kann der Mensch vor seinem Tod einen letzten Willen über die Art und Weise der Gestaltung seines letzten Weges schriftlich bestimmen. Dieser formgerechte „Letzte Wille“ über die Anordnungen zur Durchführung der Bestattung kann unter anderem durch Angehörige oder durch den Bestatter Ihres Vertrauens veranlasst werden.
Diese Anordnungen sind dann für die Angehörigen im Prinzip rechtlich bindend.