Der Friedhof und Bestattungsarten

Der Friedhof ist ein begrenztes, der Bestattung der Verstorbenen vorbehaltenes und gewidmetes Grundstück in kommunaler oder kirchlicher Trägerschaft.

Alle den Friedhof betreffenden Angelegenheiten sind durch eine Friedhofsordnung bzw. Satzung zu regeln.
Diese bezieht sich auf die Voraussetzungen und Bedingungen für die Friedhofsbenutzung.
Im Einzelnen gehören zu den in der Friedhofsordnung bzw. Satzung getroffenen Regelungen:

Somit sind hierdurch die Bestattungsmöglichkeiten (Grabarten), Grabgebühren, Grabliegezeiten und Verhaltensmaßnahmen von Kommune zu Kommune höchst unterschiedlich.

Welche Bestattungsarten gibt es?

Erdbestattung:

Die traditionelle Form der Bestattung ist hierzulande die Erdbestattung, die im Bundesdurchschnitt bei ca. 60 % liegt.
Das heißt, der Körper des Verstorbenen wird in einem Sarg in die Erde hinabgelassen.

Feuerbestattung / Verstreuung/ Seebestattung:

Bei der Feuerbestattung wird der Körper des Verstorbenen eingeäschert und in einer Urne in eine Urnengrabstelle beigesetzt oder auf See versenkt.
Bei einer Verstreuung wird die Asche auf einem ausgewiesenen Verstreuungsfeld des jeweiligen Friedhofes verstreut.
Die Feuerbestattung ist im deutschen Kulturraum relativ neu - abgesehen von alten germanischen Verbrennungsritualen.
Gegen den Widerstand der Kirche wurde sie Ende des 19 Jahrhunderts eingeführt.
Die katholische Kirche hat die Verbrennung einer Leiche erst 1963 offiziell zugelassen.

Ruhefrist:

Die Ruhefrist - so bezeichnet man den Zeitraum der Totenruhe - richtet sich nach der Art der Bestattung und beträgt für Urnen (Beispiel ? Alsdorf ) 15 Jahre und für Särge 25 Jahre (für Kindergräber 15 Jahre).

Die Laufzeit eines Grabes muss mindestens so lang sein wie die Ruhefrist.

Wo darf ich meine/n Angehörige/n zu Grabe tragen bzw. beisetzen?

In Deutschland besteht grundsätzlich Beisetzungszwang.

Das heißt, dass eine Beisetzung des Verstorbenen oder der Asche entweder auf einem öffentlichen Friedhof, in einem Friedwald, auf einem privaten Grundstück mit Sondergenehmigung, oder auf See erfolgen muss.

Art und Ort der Bestattung richten sich zunächst nach dem Willen des/der Verstorbenen.
Hat der/die Verstorbene Wünsche in dieser Hinsicht geäußert, z.B. neben seinem bereits verstorbenen Ehegatten oder anderen Verwandten beerdigt zu werden, so vertraut er in der Regel auf die Umsichtigkeit bzw. das Pietätsgefühl seiner Angehörigen, dass sie seinen Willen erfüllen werden.
Die Ausführung des Willens des Verstorbenen ist hierzulande durch keinerlei Strafbestimmung gesichert. Der Gesetzgeber geht von der Erwartung aus, dass die Angehörigen auch ohne Strafvorschrift ihren sittlichen Verpflichtungen nachkommen.

Jedoch kann der Mensch vor seinem Tod einen letzten Willen über die Art und Weise der Gestaltung seines letzten Weges schriftlich bestimmen. Dieser formgerechte „Letzte Wille“ über die Anordnungen zur Durchführung der Bestattung kann unter anderem durch Angehörige oder durch den Bestatter Ihres Vertrauens veranlasst werden.

Diese Anordnungen sind dann für die Angehörigen im Prinzip rechtlich bindend.